Technisches Prüfungswesen
Technische Prüfung von Arbeitsmitteln
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger


Als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und mit meinem technischen Büro für Maschinenbau bieten wir unabhängige und fachkundige Expertise zur Prüfungs von Arbeitsmitteln laut AM-VO, Bewertungssystemen und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben. Wir unterstützen Gerichte, Institutionen, Firmen und Bildungseinrichtungen sowie Privatpersonen bei der objektiven Bewertung von Prüfungen und Prüfungsleistungen.
Hier finden Sie eine Übersicht der Prüfpflichten laut Arbeitsmittelverordnung.
Übersicht der Arbeitsmittel,
die wir überprüfen:
- Bagger
- Radlader
- Dumper
- Fahrzeughebebühnen (KFZ)
- Fahrzeugkrane
- Förderbänder
- Gelenksteiger
- Arbeitsbühnen
- Hubstapler
- Hubtische
- Tore kraftbetrieben und mechanisch
- Türen kraftbetrieben
- Ladekrane
- Mobilkrane
- Portalkrane
- Turmdrehkrane
- Pressen, uvm.
Das Prüftool der Arbeitsinspektion dient als Hilfmittel um auf einen Blick zu sehen ob für bestimmte Arbeitsmittel, Geräte und Anlagen Prüfungen vorgesehen sind.
GESETZLICHE PRÜFPFLICHTEN
von Arbeitsmitteln
Die gesetzlichen Prüfpflichten von Arbeitsmitteln wird in Österreich durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geregelt.
Die regelmäßige technische Prüfung von Arbeitsmitteln ist essenziell, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, Unfälle zu vermeiden und gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, Ihre Arbeitsmittel effizient und zuverlässig zu prüfen.
Anwendungsbereich
Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das Arbeitnehmerinnen Schutzgesetz (ASchG) fallen.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
§ 6 Prüfpflichten
Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung.
§ 7 Abnahmeprüfungen
§ 7 Abnahme-
prüfungen
Um die Sicherheit zu gewährleisten, ist nach der Montage bzw. vor der Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels eine Abnahmeprüfung gem. § 7 AM-VO durchzuführen.

Besondere Merkmale bei
der Erstabnahme zur Prüfung von Arbeitsmitteln sind:
der ordnungsgemäße Zustand
die korrekte Montage der Anlage und Komponenten
die Funktion mit und ohne Belastung
die Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei z. B. Störungen der Anlage
die Steuer- und Kontrolleinrichtungen
die erforderlichen Schutzmaßnahmen
Prüfung von Arbeitsmitteln
Vier-Jahres-Regelung
Die „Vier-Jahres-Regelung“ ermächtigt eine fachkundige Person im eigenen Betrieb zur wiederkehrenden Überprüfung einiger festgelegter Arbeitsmittel.
Bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung erfolgt die wiederkehrende Überprüfung durch einen externen Prüfer gemäß § 8 AM-VO in jedem vierten Jahr.
Folgende Arbeitsmittel fallen u.a.
unter die Vier-Jahres-Regelung:
- Krane
- kraftbetriebene Arbeitsmittel zum
Heben von Lasten - Winden und Zuggeräte
- durch mechanische oder elektronische
Führungs- bzw. Leitsysteme geführte
Regalbediengeräte, Fahrzeughebebühnen - kraftbetriebene Türen und Tore
- Bagger und Radlader zum Heben von
Einzellasten - mechanische Leitern
§ 8 Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln
Die Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

Eine wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrol- leinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notaus- schaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schalt- matten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen
Ereignissen
Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere:
Absturz von Lasten
Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon
Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung
Überlastung des Arbeitsmittels
Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden
wesentliche vom Hersteller oder Inverkehr bringer des Arbeitsmittels nicht vor- gesehene Änderungen
größere Instandsetzungen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen: