Technisches Prüfungswesen

Technische Prüfung von Arbeitsmitteln

gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

Prüfung von Arbeitsmitteln laut AM-VO von Meidl Engineering

Als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und mit meinem technischen Büro für Maschinenbau bieten wir unabhängige und fachkundige Expertise zur Prüfungs von Arbeitsmitteln laut AM-VO, Bewertungssystemen und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben. Wir unterstützen Gerichte, Institutionen, Firmen und Bildungseinrichtungen sowie Privatpersonen bei der objektiven Bewertung von Prüfungen und Prüfungsleistungen.

Hier finden Sie eine Übersicht der Prüfpflichten laut Arbeitsmittelverordnung.

Übersicht der Arbeitsmittel,
die wir überprüfen:

  • Bagger
  • Radlader
  • Dumper
  • Fahrzeughebebühnen (KFZ)
  • Fahrzeugkrane
  • Förderbänder
  • Gelenksteiger
  • Arbeitsbühnen
  • Hubstapler
  • Hubtische
  • Tore kraftbetrieben und mechanisch
  • Türen kraftbetrieben
  • Ladekrane
  • Mobilkrane
  • Portalkrane
  • Turmdrehkrane
  • Pressen, uvm.

Das Prüftool der Arbeitsinspektion dient als Hilfmittel um auf einen Blick zu sehen ob für bestimmte Arbeitsmittel, Geräte und Anlagen Prüfungen vorgesehen sind.

GESETZLICHE PRÜFPFLICHTEN

von Arbeitsmitteln

Die gesetzlichen Prüfpflichten von Arbeitsmitteln wird in Österreich durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geregelt.

Die regelmäßige technische Prüfung von Arbeitsmitteln ist essenziell, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, Unfälle zu vermeiden und gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, Ihre Arbeitsmittel effizient und zuverlässig zu prüfen.

Anwendungsbereich

Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das Arbeitnehmerinnen Schutzgesetz (ASchG) fallen.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

§ 6 Prüfpflichten

Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung.

§ 7 Abnahmeprüfungen

§ 7 Abnahme-
prüfungen

Um die Sicherheit zu gewährleisten, ist nach der Montage bzw. vor der Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels eine Abnahmeprüfung gem. § 7 AM-VO durchzuführen.

Prüfung von Arbeitsmitteln laut AM-VO

Besondere Merkmale bei
der Erstabnahme zur Prüfung von Arbeitsmitteln sind:

$

der ordnungsgemäße Zustand

$

die korrekte Montage der Anlage und Komponenten

$

die Funktion mit und ohne Belastung

$

die Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei z. B. Störungen der Anlage

$

die Steuer- und Kontrolleinrichtungen

$

die erforderlichen Schutzmaßnahmen

Prüfung von Arbeitsmitteln

Vier-Jahres-Regelung

Die „Vier-Jahres-Regelung“ ermächtigt eine fachkundige Person im eigenen Betrieb zur wiederkehrenden Überprüfung einiger festgelegter Arbeitsmittel.
Bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung erfolgt die wiederkehrende Überprüfung durch einen externen Prüfer gemäß § 8 AM-VO in jedem vierten Jahr.

Folgende Arbeitsmittel fallen u.a.
unter die Vier-Jahres-Regelung:

  • Krane
  • kraftbetriebene Arbeitsmittel zum
    Heben von Lasten
  • Winden und Zuggeräte
  • durch mechanische oder elektronische
    Führungs- bzw. Leitsysteme geführte
    Regalbediengeräte, Fahrzeughebebühnen
  • kraftbetriebene Türen und Tore
  • Bagger und Radlader zum Heben von
    Einzellasten
  • mechanische Leitern

§ 8 Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln

Die Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

Arbeitsmittelprüfung laut AM-VO

Eine wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

$

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

$

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrol- leinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

$

Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notaus- schaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schalt- matten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

$

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen
Ereignissen

Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere:

$

Absturz von Lasten

$

Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon

$

Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung

$

Überlastung des Arbeitsmittels

$

Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden

$

wesentliche vom Hersteller oder Inverkehr bringer des Arbeitsmittels nicht vor- gesehene Änderungen

$

größere Instandsetzungen

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

$

Absturz von Lasten

$

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte

$

Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmer- Innen

$

Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben

$

Befahr- und Rettungseinrichtungen

$

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste